Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

NUE GmbH - Malerei I Gipserei I Plattenleger 1. Allgemeines (1) Allen Vereinbarungen, Offerten und Auftragsbestätigungen, auch den künftigen Vereinbarungen, Offerten und Auftragsbestätigungen zwischen dem Kunden (nachfolgend: Besteller) und der Firma Nue GmbH (nachfolgend: Unternehmer) liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenarbeiten, Vertragsänderungen, Zusicherungen. (2) Sofern Geschäftsbedingungen des Auftraggebers stehen, erkennen wir diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. (3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. 2. Vertragsschluss und Leistungserbringungen (1) Eine verbindliche Anname des Vertragsschlusses vonseiten des Unternehmers liegt erst mit der Auftragsbestätigung vor. Offerten stellen damit ausdrücklich Anträge ohne Verbindlichkeiten dar. (2) Ab Auftragsbestätigung sind die offerierten Preise für eine Ausführung der Arbeiten innert drei Monaten verbindlich. Sollten die offerierten Arbeiten innert drei Monaten nach Auftragsbestätigung trotz gehörigem Angebot vonseiten des Unternehmers nicht ausgeführt werden können, so hat der Unternehmer das Recht, im Fall von Materialkosten- und Lohnänderungen, die Arbeiten zu entsprechend geänderten Preisen anzubieten. Wird das geänderte Angebot vom Besteller nicht akzeptiert, so gilt der Auftrag als widerrufen. Für allfällige bereits erbrachten Leistungen des Unternehmers besteht ein Vergütungsanspruch nach Art. 377 OR. (3) Der Zeitpunkt und die Dauer der Ausführung werden in gegenseitiger Absprache festgelegt. Entstehen durch Umstände, welcher der Besteller zu verantworten hat, Mehrkosten, so sind diese vom Besteller zu tragen. 3. Zusatzaufträge (1) Wird vonseiten des Bestellers eine in der Offerte nicht vorhergesehene Leistung verlangt, hat der Unternehmer Anspruch auf gesonderte Vergütung nach Absprache. (2) Fehlt eine Absprache über die Höhe der Mehrkosten, so ist eine branchenüblich Vergütung für die entsprechenden Zusatzleistungen geschuldtet. (3) Der Unternehmer weist den Besteller vor der Ausführung der entsprechenden Zusatzaufträge auf die jeweiligen Mehrkosten hin. 4. Preise (1) Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, geltendie in unserer Betriebsstätte und/oder unseren Preislisten angegebenen Preise und Stundenlöhne. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 5. Zahlungskonditionen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn sie auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben wurden. (2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% p.a. belastet. (3) Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (3) Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von uns angefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wir behalten uns vor, einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum fällig. (4) Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtig, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
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6. Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang (1) Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen eine Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. 7. Lieferzeit (1) Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges. (2) Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten. (3) Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeiten sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. (4) Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurück treten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeiten der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeiten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. (5) Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden/ Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt. (6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eins zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. 8. Haftung für Schäden (1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9. Mängelhaftung (entspricht ehem. Gewährleistung) (1) Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu rügen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers sollvermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen. (3) Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bedingungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung/ Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, diese gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftgesetz. (7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf Fehler in unseren Slupina-Beschichtungen beruhen, beträgt fünf Jahre. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. 10. Gerichtsstand (1) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung ist Bern. (2) Es gilt ausschließlich das Schweizerische Recht.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

NUE GmbH - Malerei I Gipserei I Plattenleger 1. Allgemeines (1) Allen Vereinbarungen, Offerten und Auftragsbestätigungen, auch den künftigen Vereinbarungen, Offerten und Auftragsbestätigungen zwischen dem Kunden (nachfolgend: Besteller) und der Firma Nue GmbH (nachfolgend: Unternehmer) liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenarbeiten, Vertragsänderungen, Zusicherungen. (2) Sofern Geschäftsbedingungen des Auftraggebers stehen, erkennen wir diese nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. (3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. 2. Vertragsschluss und Leistungserbringungen (1) Eine verbindliche Anname des Vertragsschlusses vonseiten des Unternehmers liegt erst mit der Auftragsbestätigung vor. Offerten stellen damit ausdrücklich Anträge ohne Verbindlichkeiten dar. (2) Ab Auftragsbestätigung sind die offerierten Preise für eine Ausführung der Arbeiten innert drei Monaten verbindlich. Sollten die offerierten Arbeiten innert drei Monaten nach Auftragsbestätigung trotz gehörigem Angebot vonseiten des Unternehmers nicht ausgeführt werden können, so hat der Unternehmer das Recht, im Fall von Materialkosten- und Lohnänderungen, die Arbeiten zu entsprechend geänderten Preisen anzubieten. Wird das geänderte Angebot vom Besteller nicht akzeptiert, so gilt der Auftrag als widerrufen. Für allfällige bereits erbrachten Leistungen des Unternehmers besteht ein Vergütungsanspruch nach Art. 377 OR. (3) Der Zeitpunkt und die Dauer der Ausführung werden in gegenseitiger Absprache festgelegt. Entstehen durch Umstände, welcher der Besteller zu verantworten hat, Mehrkosten, so sind diese vom Besteller zu tragen. 3. Zusatzaufträge (1) Wird vonseiten des Bestellers eine in der Offerte nicht vorhergesehene Leistung verlangt, hat der Unternehmer Anspruch auf gesonderte Vergütung nach Absprache. (2) Fehlt eine Absprache über die Höhe der Mehrkosten, so ist eine branchenüblich Vergütung für die entsprechenden Zusatzleistungen geschuldtet. (3) Der Unternehmer weist den Besteller vor der Ausführung der entsprechenden Zusatzaufträge auf die jeweiligen Mehrkosten hin. 4. Preise (1) Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, geltendie in unserer Betriebsstätte und/oder unseren Preislisten angegebenen Preise und Stundenlöhne. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 5. Zahlungskonditionen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung des Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn sie auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben wurden. (2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum), so werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% p.a. belastet. (3) Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur soweit befugt, wie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (3) Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von uns angefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wir behalten uns vor, einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum fällig. (4) Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtig, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 6. Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang (1) Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen eine Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. (2) Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. 7. Lieferzeit (1) Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges. (2) Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten. (3) Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeiten sind wir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. (4) Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurück treten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeiten der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeiten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. (5) Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden/ Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten herbeigeführt. (6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eins zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. 8. Haftung für Schäden (1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9. Mängelhaftung (entspricht ehem. Gewährleistung) (1) Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu rügen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers sollvermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen. (3) Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen. (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bedingungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung/ Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, diese gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftgesetz. (7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf Fehler in unseren Slupina-Beschichtungen beruhen, beträgt fünf Jahre. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. 10. Gerichtsstand (1) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung ist Bern. (2) Es gilt ausschließlich das Schweizerische Recht.
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